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   OLG Koblenz, 26.02.2003 - 2 Ss 284/02   

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https://dejure.org/2003,16462
OLG Koblenz, 26.02.2003 - 2 Ss 284/02 (https://dejure.org/2003,16462)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 Ss 284/02 (https://dejure.org/2003,16462)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 Ss 284/02 (https://dejure.org/2003,16462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch; Mangelnde tatrichterliche Feststellungen zur subjektiven Seite der Rücksichtslosigkeit i.S.d. § 315 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 410 Abs. 2 § 318 § 352
    Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; für den vergleichbaren Fall der Berufungsbeschränkung: BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) -, 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -, 16. Juli 2018 - Ss 44/2018 (27/18) - und vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - sowie Senatsbeschlüsse vom 7. September 2015 - Ss 61/2015 (46/15) - und 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) - die Beschränkung des von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war.

    Ebenso wie die Berufung und die Revision kann demgemäß grundsätzlich auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 410 Rn. 5; KK-StPO/Maur, 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Sind die Schuldfeststellungen hingegen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich, dass sie den Unrechts- und Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und es nicht gestatten, die Rechtsfolgenentscheidung hieran anzuknüpfen, ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. BGHSt 33, 59; BGH, Urteil vom 02.12.2015 - 2 StR 258/15 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2003, 617 f.; KG, Beschl. vom 23.10.2019 - 3 Ss 89/19 -, juris; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - Ss 98/2011 (131/11) -, 23. Mai 2014 - Ss 36/2014 (21/14) -, 13. Juli 2016 - Ss 49/2016 (38/16) -, 27. Februar 2019 - Ss 6/2019 (3/19) - und vom 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Senatsurteil vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16, § 410 Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 17.03.2016 - 2 OLG 4 Ss 18/16

    Strafverfahren wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung: Notwendige

    Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 284/02 vom 26.02.2003, NZV 2003, 617, 1 Ss 107/07 vom 25.06.2007, BeckRS 2008, 08777, und 1 Ss 95/13 vom 08.11.2013; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1995, 115; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 14 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. StGB § 315c Rn. 24) .

    Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 284/02 vom 26.02.2003, aaO, 1 Ss 107/07 vom 25.06.2007, aaO, und 2 Ss 110/08 vom 04.08.2008, jeweils mwN; Fischer aaO Rn. 12).

  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 3 Ss 440/05

    Straßenverkehrsgefährdung; unübersichtliche Stelle; Begriff; Eigenschaften; nicht

    Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensichtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert über die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (OLG Koblenz, NZV 1989, 241 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ 2003, 617 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 04.08.2008 - 2 Ss 110/08

    Maßgeblichkeit von Motivation und Beweggründen des Fahrzeugführers in der

    Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz NStZ 2003, 617, 618; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 315c Rn. 14 m.w.N.).

    Dabei können konkrete Feststellungen zur subjektiven Rücksichtslosigkeit nicht durch formelhafte Bezeichnungen der Motivation ersetzt werden (OLG Koblenz NStZ 2003, 617, 618; Fischer, a.a.O, Rn. 14a m.w.N.).

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